Meldungen

Gendiagnostikgesetz in Kraft getreten

Das „Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)“ Text vom 31. Juli 2009 ist mit seinen wesentlichen Inhalten zum 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Damit sind auch eine Reihe von Vorgaben für die Abstammungsbegutachtung neu geregelt. So ist die Einwilligung und Aufklärung aller Beteiligten über Zweck, Art, Umfang und Aussagekraft des Abstammungsgutachtens vorgeschrieben. Eine Durchführung sog. „heimlicher“ Gutachten an unerlaubt erlangtem Probenmaterial (wie z.B. ein entwendeter Babyschnuller) ist damit verboten und wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro für den Auftraggeber und von bis zu 50.000 Euro für das Labor geahndet. Weiterhin dürfen Abstammungsgutachten nur durch Fachleute durchgeführt werden, wobei nach §23 Abs. 2 GenDG die Qualifikation „der auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung erfahrenen ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen“ durch die unabhängige Gendiagnostik-Kommission beim Robert-Koch-Institut in Berlin Kommission auf www.rki.de festgelegt werden soll. Der Präsident der DGAB, Prof. Schneider, wurde in diese Kommission berufen und wird sich dafür einsetzen, dass klare Vorgaben für die Qualifikation der Sachverständigen erarbeitet werden, die ausschließlich auf nachvollziehbaren fachlichen und wissenschaftlichen Kriterien beruhen. Als weiteres zentrales Element der Qualitätssicherung wird vom GenDG vorgeschrieben, dass alle Einrichtungen und Institute, die Abstammungsgutachten anbieten, bis zum 01.0.2011 eine Akkreditierung durch eine anerkannte Stelle (Deutsche Akkreditierungsstelle – DakkS www.dakks.de) nachweisen müssen.

Veröffentlichung